Notariat

Unabhängig berät unser Notariat die Parteien vor dem Abschluss eines Vertrags, trifft die erforderlichen Abklärungen, führt Verhandlungen und sorgt für den Vollzug der Geschäfte bei den Behörden. Mit verständlichen und umsichtigen Verträgen schaffen wir Rechtssicherheit und vermeiden künftige Streitigkeiten zwischen den Parteien.
Grundstücke
Mit einem Kaufvertrag überträgt man ein Grundstück (z.B. Einfamilienhaus, Eigentumswohnung oder Land) gegen ein Entgelt (Kaufpreis) auf einen Dritten. Der Eigentumserwerb erfolgt mit der Anmeldung des Vertrages beim Grundbuchamt.
Mit einem Kauf- und Werkvertrag erwirbt man Bauland und geht gleichzeitig die Verpflichtung ein, darauf ein Haus erstellen zu lassen, oder man erwirbt ein sich im Bau befindliches Haus oder eine noch nicht fertig erstellte Eigentumswohnung. Mit dem Kaufvertrag erwirbt man das Grundstück, mit dem Werkvertrag verpflichtet man sich, die Baute fertig erstellen zu lassen.
Ein Grundstück kann mit einem Schuldbrief belehnt werden. Die Bank gewährt einem ein Darlehen und das Grundstück wird in diesem Umfang an eine Bank verpfändet (Hypothek). Diese erhält damit ein Pfandrecht am Grundstück. Kann die Schuld bei Fälligkeit nicht zurückbezahlt werden, kann die Bank die Versteigerung des Grundstückes verlangen und sich aus dem Erlös schadlos halten.
Ein Grundstück kann in mehrere Teilgrundstücke aufgeteilt werden. Dadurch entstehen mehrere selbstständige Grundstücke oder ein Teil der Grundstückfläche kann mit einem anderen Grundstück vereinigt werden.
Für landwirtschaftlich nutzbare Grundstücke und landwirtschaftliche Gewerbe gibt es besondere gesetzliche Bestimmungen, um die Selbstbewirtschaftung durch einen Landwirt sicherzustellen und die Ertragskraft zu fördern. So insbesondere in Bezug auf den Erwerb (Bewilligungspflicht) und den Preis (höchstzulässiger Preis, Ertragswert, Belastungsgrenze). Es gelten insbesondere auch für den Erbfall, das Güterrecht und die Pacht spezielle Bestimmungen (Zugrecht, Vorkaufsrecht).
Mit der Vereinbarung einer Nutzniessung kann man sich an einer Liegenschaft, die man auf einen Dritten (z.B. Kind) überträgt, den wirtschaftlichen Nutzen (inkl. selber darin wohnen), den Besitz und die Verwaltung vorbehalten. Der Nutzniesser hat die Liegenschaft zu unterhalten. Dem Eigentümer gehört somit nur das nackte Eigentum, er hat kein Recht auf die Nutzung der Liegenschaft. Eine Nutzniessung wird meist lebenslänglich eingeräumt. Der Nutzniesser hat die Liegenschaft zu versteuern (amtlicher Wert im Vermögen, Nettoertrag im Einkommen).
Mit der Vereinbarung eines Wohnrechts kann man sich das Recht sichern, ein Einfamilienhaus oder eine Eigentumswohnung für eine bestimmte Zeit oder lebenslänglich bewohnen zu können. Das Wohnrecht ist nicht kündbar, auch nicht, wenn die Liegenschaft verkauft wird. Der Wohnrechtsberechtigte versteuert nur den Eigenmietwert und trägt nur die Kosten für den gewöhnlichen Unterhalt.
Mit einer Dienstbarkeit räumt der Eigentümer eines Grundstückes dem jeweiligen Eigentümer eines anderen Grundstückes das Recht ein, das betroffene Grundstück für seine Zwecke zu nutzen (z.B. Wegrecht, Leitungsrecht, Quellenrecht, Baurecht) oder die Nutzung durch den Eigentümer einzuschränken, (z.B. Näherbaurecht, Grenzbaurecht). Inhalt einer Dienstbarkeit ist immer ein Dulden oder Unterlassen eines Rechts durch den belasteten Grundeigentümer bzw. zulasten seines Grundstückes.
Ein Gebäude kann in mehrere in sich abgeschlossene Teile aufgeteilt werden mit der Folge, dass dann jeder Teil ein separates Grundstück bildet, über das im Rahmen des Gesetzes und des Stockwerkeigentümerreglements frei verfügt werden kann.
Mit einem Baurechtsvertrag gibt ein Grundeigentümer jemandem das Rechts, sein Grundstück bebauen zu können mit der Folge, dass der Boden dem bisherigen Eigentümer und die Baute dem Baurechtsnehmer gehört. Das Baurecht kann unselbstständig (Dienstbarkeit) oder selbständig sein; in diesem Fall entsteht ein neues Grundstück für die Baute.
Anstatt ein Grundstück gegen Entgelt (Kaufpreis) zu verkaufen, können Grundstücke auch getauscht werden. Sind diese nicht gleichwertig, wird für das teurere Grundstück ein Aufpreis bezahlt.
Bei einer Schenkung wird ein Grundstück unentgeltlich auf einen Dritten übertragen. Es muss eine besondere Schenkungsabsicht bestehen. Der bisherige Eigentümer erhält kein Entgelt, also kein Geld. Deshalb erfolgen Schenkungen meist nur an nahestehende Personen (Ehegatte, Partner, Kinder, Enkel).
Gesellschaftsrecht
Die Aktiengesellschaft (AG) ist eine Handelsgesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit. Die Aktiengesellschaft kann als Einpersonengesellschaft errichtet werden. Erforderlich ist ein Aktienkapital von CHF 100’000.00, wovon mindestens CHF 50’000.00 bei der Gründung liberiert werden müssen. Die Liberierung erfolgt entweder durch Einzahlung des Aktienkapitals bei einer Bank oder durch Übernahme von anderen Vermögenswerten. Die Aktiengesellschaft ist die klassische Organisationsform von Unternehmen. Aufgrund des bei der Gründung eingebrachten Aktienkapitals und der Bilanzierungsvorschriften kommt der Aktiengesellschaft eine relative hohe Kreditwürdigkeit zu.
Die Haftung der Aktiengesellschaft ist sich grundsätzlich auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt. Vorbehalten bleibt aber eine persönliche Haftung des Verwaltungsrats und der Geschäftsführung für absichtliche oder fahrlässige Schädigung der Aktionäre oder Gesellschaftsgläubiger.
Gewinne aus dem Verkauf von Aktien sind im Privatvermögen in der Regel steuerfrei.
Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) ist eine personenbezogene Handelsgesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit. Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung kann als Einpersonengesellschaft errichtet werden. Erforderlich ist ein Gesellschaftskapital von mindestens CHF 20’000.00, das bei der Gründung vollständig liberiert werden muss. Die Liberierung erfolgt entweder durch Einzahlung des Gesellschaftskapitals bei einer Bank oder durch Übernahme von anderen Vermögenswerten. Die GmbH ist zur Führung eines Unternehmens gut geeignet, benötigt zur Gründung relativ wenig Kapital und kann den persönlichen Bedürfnisse der Gesellschafter entsprechend angepasst werden.
Die Haftung der GmbH ist sich grundsätzlich auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt. Vorbehalten bleibt aber eine persönliche Haftung der Geschäftsführung für absichtliche oder fahrlässige Schädigung der Gesellschafter oder der Gesellschaftsgläubiger.
Gewinne aus dem Verkauf von Stammanteilen sind im Privatvermögen in der Regel steuerfrei.
Ein Sacheinlagevertrag wird vor der Gründung einer Gesellschaft abgeschlossen. Er ist erforderlich, wenn das Kapital einer Gesellschaft ganz oder zum Teil durch andere Vermögenswerte als Bargeld einbezahlt wird. Im Sacheinlagevertrag wird geregelt, welche Vermögenswerte der Sacheinleger einbringt und welche Gesellschaftsanteile von der zu gründenden Gesellschaft im Gegenzug dafür ausgegeben werden. Über die Art und den Zustand der Sacheinlage sowie die Angemessenheit der Bewertung haben die Gründer einen Gründungsbericht abzulegen. Der Gründungsbericht wird auf das Datum der Gründung hin durch einen zugelassenen Revisor auf Vollständigkeit und Richtigkeit überprüft.
Die Statuten enthalten die grundlegenden Bestimmungen über eine Gesellschaft wie die Firma, den Sitz, den Zweck und die Höhe des Kapitals. Zuständig für eine Statutenänderung sind bei einer Aktiengesellschaft die Generalversammlung und bei einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung die Gesellschafterversammlung. Die Änderungen zentraler Bestimmungen benötigt zwei Drittel der vertretenen Stimmen und das absolute Mehr des vertretenen Kapitals.
Bei der Gesellschaft mit beschränkte Haftung ist eine nachträglich Einführung oder Erweiterung von Nachschuss- oder Nebenleistungspflichten nur mit Zustimmung aller davon betroffenen Gesellschaftern möglich.
Sämtliche Änderungen an den im Handelsregister eingetragenen Tatsachen müssen dem Handelsregister mittels einer Anmeldung gemeldet werden. Dazu zählen neben den Angaben über die Gesellschaft auch die Funktion, die Zeichnungsberechtigung und Wohnort der für die Gesellschaft eingetragenen Personen. Sämtliche Belege sind dem Handelsregister im Original oder in beglaubigter Kopie einzureichen. Bei der Aufnahme von Personen mit Zeichnungsberechtigung ist eine Unterschriftsbeglaubigung oder die Zeichnung am Schalter des Handelsregisteramts erforderlich.
Die Kapitalerhöhung einer Aktiengesellschaft wird von der Generalversammlung beschlossen und anschliessend vom Verwaltungsrat durchgeführt.
Bei einer ordentlichen Kapitalerhöhung ist der Verwaltungsrat nach der Fällung des Erhöhungsbeschlusses verpflichtet, ein Kapitalerhöhungsverfahren durchzuführen. Die Statuten werden mit Abschluss der Kapitalerhöhung durch den Verwaltungsrat geändert.
Bei der genehmigten Kapitalerhöhung wird der Verwaltungsrat zur Durchführung einer Kapitalerhöhung ermächtigt. Der Verwaltungsrat entscheidet im Rahmen dieser Ermächtigung frei, ob, in welchem Umfang und auf welche Art er das Kapital erhöht. Schon der Beschluss über die genehmigte Kapitalerhöhung ist im Handelsregister anzumelden.
Die Kapitalerhöhung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung richtet sich weitgehend nach dem Verfahren der ordentlichen Kapitalerhöhung einer Aktiengesellschaft.
Einzelne oder alle Aktionäre können in einem Aktionärbindungsvertrag abmachen, wie sie ihre Aktionärsrechte ausüben. Ein Aktionärbindungsvertrag enthält häufig Veräusserungsbeschränkungen wie Vorhand, Vorkaufs- und Kaufsrechte oder Mitverkaufsrechte sowie Regelungen über die Festsetzung des Aktienpreises unter den Aktionären. Daneben werden im Aktionärbindungsvertrag häufig Bestimmungen über die Wahl des Verwaltungsrates getroffen, womit für bestimmte Aktionäre ein Einfluss auf die Geschäftsführung sichergestellt werden kann.
Mit einem Aktienkauf kann eine einzelne Aktie, eine grössere Beteiligung oder eine gesamte Aktiengesellschaft übertragen werden. Falls die Statuten eine Vinkulierung enthalten, darf die Gesellschaft den Erwerber aus wichtigen Gründen ablehnen. Weitergehende Einschränkungen an die freie Übertragbarkeit können die Aktionäre in einem Aktionärbindungsvertrag aufstellen.
Die Übertragung von Stammanteilen einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung bedarf eines schriftlichen Vertrags zwischen Veräusserer und Erwerber. Solange allerdings die altrechtlichen Statuten noch die öffentliche Beurkundung vorschreiben, muss diese Form eingehalten werden. Häufig sehen die Statuten zudem eine Zustimmung der Gesellschafterversammlung zur Übertragung vor.
Früher oder später muss sich jeder Unternehmer mit seiner Nachfolge auseinandersetzen. Eine Nachfolgeregelung setzt bei der Vorbereitung des eigenen Unternehmens an. Denn nebst den personellen und finanziellen Aspekten enthält der Übergabeprozess auch eine steuerliche Seite, die am besten frühzeitig angegangen wird.
Die Schweiz verfügt über ein modernes Fusionsgesetz, das unterschiedlichste Anpassungen an Personen- und Handelsgesellschaften erlaubt. Neben dem klassischen Zusammenschluss von Gesellschaften sind Änderungen an der Rechtsform etwa von einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung hin zu einer Aktiengesellschaft möglich, ohne dass dazwischen die alte Gesellschaft aufgelöst und die neue Gesellschaft gegründet werde muss.
Nachlassplanung
Mit einem Erbvertrag können Sie als Erblasser oder Erblasserin zu Lebzeiten mit Ihren Erben vertragliche Vereinbarungen über die Erbschaft treffen. Ein Erbvertrag ist ein Vertrag mit hoher Bindungswirkung, der zwischen dem Erblasser und mindestens einer weiteren Vertragspartei abgeschlossen wird. Im Gegensatz zum Testament kennen alle Vertragsschließenden den Erbvertrag Inhalt und wissen demnach, wie viel und was sie erben.
Das Testament ist neben dem Erbvertrag die vom Gesetz vorgesehene Verfügungsform, womit der Erblasser einseitige, jederzeit widerrufbare Anordnungen über seinen Nachlass treffen kann.
Alles, was der Erblasser zu Lebzeiten seinen gesetzlichen Erben auf Anrechnung an ihren zukünftigen Erbteil zuwendet, wird als Erbvorbezug bezeichnet.
Es handelt sich um eine Art Akontozahlung auf das Erbe, die allerdings nicht mehr zurückgefordert werden kann, wenn sie einmal vollzogen wurde. Gleichermassen kann der zukünftige Erblasser aber bestimmen, ob im Erbfall der Empfänger des Erbvorbezuges anderen Erben einen Ausgleich zahlen muss oder nicht.
Der Erbvorbezug zählt nach dem Erbrecht in der Schweiz steuerlich zur Schenkung. Demnach ist auch auf einen Erbvorbezug Schenkungssteuer zu entrichten. Im Kanton Bern sind Nachkommen von der Schenkungssteuer und der Erbschaftssteuer befreit, müssen also auch beim Erbvorbezug Steuern nicht fürchten.
Möchten Sie Ihr Grundstück zu Lebzeiten an einen Erben abtreten und so die Möglichkeit wahrnehmen, dass das Grundstück in der Familie bleibt und sich Ihre Nachkommen die Liegenschaft auch leisten können? Vielleicht möchten Sie weiterhin in der Liegenschaft wohnen?
Mit der Abtretung eines Grundstückes an einen Ihrer Erben, können Sie sich auch das Recht vorbehalten, weiterhin in der Liegenschaft wohnen zu bleiben, bis es Ihnen nicht mehr möglich ist, in einem eigenen Haus zu wohnen. In diesem Fall kann eine Nutzniessung oder auch ein Wohnrecht mit den Erben vereinbart werden.
Der Erbenschein (auch Erbbescheinigung oder Erbenbescheinigung genannt) gibt Auskunft über den Kreis der Erbberechtigten und wird benötigt, um über die Erbschaft verfügen zu können.
Finanzinstitute verlangen einen Erbschein, damit Geld vom Konto der verstorbenen Person abgehoben werden kann. Ein Erbschein wird auch verlangt, wenn ein Grundstück oder Wohneigentum überschrieben oder verkauft werden soll.
Ein Steuerinventar wird errichtet, wenn eine im Kanton Bern unbeschränkt steuerpflichtige Person stirbt und ein Rohvermögen von CHF 100’000.00 oder mehr hinterlässt. Der Saldo per Todestag ist massgebend. Schulden werden nicht berücksichtigt.
Das Steuerinventar wird im Kanton Bern vom Regierungsstatthalteramt angeordnet. Bei der Bestimmung des Notars werden die Erben angefragt, welchen Notar sie wünschen.
Wenn offenkundig ist, dass die verstorbene Person und die überlebende Ehegattin oder der überlebende Ehegatte zusammen kein oder ein Rohvermögen von weniger als CHF 100’000.00 besessen haben, sofern die verstorbene Person keine Vorempfänge ausgerichtet hat und klare Vermögensverhältnisse vorliegen, kann der Regierungsstatthalter auf die Anordnung eines Steuerinventars verzichten. Das Gleiche gilt, wenn die die verstorbene Person seit mindestens zehn Jahren verbeiständet war und eine das gesamte Vermögen umfassende BeistandschaftsSchlussrechnung vorliegt.
Ein Erbschaftsinventar wird aufgenommen, wenn
- eine Erbin oder ein Erbe minderjährig ist und unter einer Beistandschaft steht oder unter eine solche zu stellen ist;
- der Vater oder die Mutter gestorben ist und unmündige Kinder vorhanden sind;
- ein Erbe oder eine Erbin dauernd ohne Vertretung abwesend ist;
- eine Erbin, ein Erbe oder die KESB ein Erbschaftsinventar verlangt;
- eine Erbin oder ein Erbe unter umfassender Beistandschaft steht oder unter eine solche zu stellen ist;
- in einem Testament oder in einem Erbvertrag eine Vor-oder Nacherbeneinsetzung vorgesehen ist.
Der Unterschied zum Steuerinventar besteht auch in der längeren Zeit, die Erbschaft ausschlagen zu können. Beim Steuerinventar beträgt die Ausschlagungsfrist drei Monate nach Kenntnisnahme des Todesfalles. Beim Erbschaftsinventar beginnt die dreimonatige Ausschlagungsfrist erst mit dem Abschluss des Inventars zu laufen.
Jeder Erbe, der die Befugnis hat, die Erbschaft auszuschlagen, ist berechtigt, ein öffentliches Inventar zu verlangen. Das Begehren ist innert Monatsfrist an das Regierungsstatthalteramt einzureichen.
Zur Durchführung des öffentlichen Inventars ernennt der Regierungsstatthalter einen Massaverwalter, der die Rechte und Pflichten eines Beistandes hat. Der Notar errichtet das öffentliche Inventar unter Aufsicht des Massaverwalters und mit der Verbindung mit einem Rechnungsruf. Dieser Rechnungsruf bezweckt eine zuverlässige Ermittlung der zu inventarisierenden Forderungen und Schulden des Erblassers und ermöglicht eine zum vornherein genau bestimmte Begrenzung der Erbenhaftung.
Es gibt die Möglichkeit, dass in einem Erbvertrag oder in einem Testament eine Peron als Willensvollstrecker bezeichnet werden kann. Der Willensvollstrecker hat anstelle der Erben die letztwillige Verfügung zu vollziehen.
Der Willensvollstrecker ist verpflichtet, die Erben laufend und unaufgefordert über die Nachlassabwicklung zu informieren.
Grundsätzlich kann jede natürliche oder juristische Person als Willensvollstrecker eingesetzt werden. Von der Ernennung eines Erben sollten jedoch in der Regel abgesehen werden, da in solchen Fällen Streitigkeiten oder Interessenskonflikte entstehen könnten.
Unter Erbteilung versteht man das Verfahren, bei dem der Nachlass unter den Erben aufgeteilt wird. Hat der Erblasser keine Nachlassregelung getroffen, entscheiden die gesetzlichen Bestimmungen darüber, wer wie viel vom Erbe erhält.
Mit dem Tod eines Erblassers geht der Nachlass mittels Erbgang an seine Erben über. Wenn der Verstorbene mehrere Erben hinterlässt, bilden sie bis zur Liquidation des Vermögens eine Erbengemeinschaft. Die Erbengemeinschaft erbt den Nachlass gemeinschaftlich, d.h., die Erben sind Gesamteigentümer des geerbten Autos, der Immobilie und anderer Wertsachen. Um die Erbengemeinschaft aufzulösen und den Nachlass unter den Erben zu verteilen, bedarf es einer Erbteilung.
Will die Erbengemeinschaft das Haus des Erblassers verkaufen oder vermieten oder soll das Haus im Besitz der Familie bleiben und einer der Erben darin wohnen? Häufig sind sich Erben zu dieser Frage nicht einig. Ohne eine einvernehmliche Lösung lässt sich die Liegenschaft aber weder verkaufen noch vermieten, da die einzelnen Erben kein selbstständiges Verfügungsrecht an den Gegenständen haben. Und damit kommt keiner an sein Erbe.
Früher oder später stellt sich jeder die Frage, was passiert mit seinem Nachlass, wenn er verstorben ist. Die Fragestellungen können diverser Natur sein. Damit der Nachlass möglichst nach den eigenen Wünschen und Vorstellungen gestaltet werden kann, ist es dienlich, sich möglichst frühzeitig mit den offenen Fragen auseinander zu setzen.
Eherecht und Konkubinat
Durch den Abschluss eines Ehevertrages steht den Ehegatten ein bunter Strauss individueller Gestaltungsmöglichkeiten zur Verfügung. Innerhalb der gesetzlichen Schranken können sie einen anderen als den gesetzlichen Güterstand wählen oder die Regeln ihres Güterstandes ändern und dadurch ihren individuellen Bedürfnissen anpassen.
Gewählt werden kann die Errungenschaftsbeteiligung mit Vorschlagszuweisung, die Gütergemeinschaft oder die Gütertrennung. Je nach Einzelfall ist eine der gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten zu wählen.
Als Konkubinat wird die Lebensgemeinschaft zweier nicht miteinander verheirateter Personen bezeichnet. Voraussetzung sind ein gemeinsamer Haushalt sowie die übereinstimmende Absicht, eine Partnerschaft zu führen – mit entsprechender materieller und/oder tatsächlicher Unterstützung.
Ein Konkubinatsvertrag ist jedem unverheirateten Paar zu empfehlen. Dies ist dann wichtig, wenn Kinder im Spiel sind und ein Partner nur im Teilzeitpensum arbeitet oder sich ausschliesslich den Kindern widmet. Für den Fall einer Trennung sieht das Gesetz keine Regelungen für unverheiratete Paare vor. Es bestehen namentlich keine Ansprüche auf Unterhalt für den Konkubinatspartner oder auf einen Vorsorgeausgleich.
Das Gesetz sieht gewisse Regelungen bei verheirateten Paaren vor. Allenfalls besteht der Wunsch den Ehegatten nach dem eigenen Ableben so gut wie möglich zu stellen, damit der in der Ehe gelebte Lebensstandard so gut wie möglich weiter geführt werden kann.
In diesem Fall empfiehlt sich eine Nachlassregelung, die zum Beispiel aus dem Abschluss eines Ehe- und/oder Erbvertrages bestehen kann.
Mit einem Vorsorgeauftrag kann jede handlungsfähige Person sicherstellen, dass im Fall einer Urteilsunfähigkeit Personen ihres Vertrauens die notwendigen Angelegenheiten in den drei Bereichen Personensorge, Vermögenssorge und Rechtsverkehr für sie erledigen können.
Ein Vorsorgeauftrag muss entweder von Hand geschrieben und unterzeichnet oder notariell beurkundet werden. Die Aufgaben, die der beauftragten Person übertragen werden sollen, müssen klar umschrieben sein. Es können auch Einzelaufgaben übertragen werden und Weisungen für die Umsetzung der Aufträge erteilt werden.
Mit einer Patientenverfügung sorgt man für Situationen vor, in denen man nicht mehr selber entscheiden kann. Man hält im Voraus fest, welchen medizinischen Massnahmen man zustimmt und welche man ablehnt. Das erlaubt es Ärztinnen und Ärzten gemäss dem Willen des Patienten zu handeln und entlastet auch Angehörige.
Im Unterschied zum Vorsorgeauftrag gilt die Patientenverfügung nur für den medizinischen Bereich. In der Patientenverfügung können die medizinischen Massnahmen festgelegt werden, denen man bei allfälliger Urteilsunfähigkeit zustimmt oder die man ablehnt.
Feststellungsurkunden
Der Notar kann zu Beweiszwecken Feststellungsurkunden über Tatsachen aller Art errichten. Sei es, dass er den Ablauf der Ziehung der Lottozahlen festhält oder bescheinigt, dass ihm an einem bestimmten Tag von einer bestimmten Person eine bestimmtes Dokument vorgelegt wurde.
Mit der Beglaubigung einer Unterschrift bescheinigt der Notar, dass eine Unterschrift vom Unterzeichner geschrieben oder von diesem als eigene anerkannt worden ist. Im Kanton Bern ist der Notar ausschliesslich zur Beglaubigung von Unterschriften zuständig.
Bei Verwendung einer Beglaubigung im Ausland wird zudem regelmässig eine sogenannte Apostille benötigt, welche durch die Staatskanzlei des Kantons Bern ausgestellt wird.
Steuern
Für natürliche Personen oder im Zusammenhang mit Erbschaften, bieten wir für Sie das Ausfüllen von Steuererklärungen an.
Aus der notariellen Praxis verfügen wir über ein breites Fachwissen in den Spezialgebieten der Grundstückgewinn-, Handänderungs- und Erbschaftssteuern sowie im Bereich von Umstrukturierungen und Nachfolgeregelungen. Daneben sind wir für Privatpersonen und Unternehmen hinsichtlich der ordentlichen Einkommens- Vermögns- bzw. Gewinn- und Kapitalbesteuerung beratend tätig.

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Notariatsgebühren
Da das Notariat eine vom Staat verliehene Befugnis ist, bestimmt der Staat im Wesentlichen auch das Entgelt des Notariats. Aus diesem Grund wurde im Kanton Bern gestützt auf Art. 52 Abs. 2 des Notariatsgesetzes eine Verordnung über die Notariatsgebühren (GebVN, vom 26.04.2006) erlassen.